Titel: Grundlagen Wirtschaftsrecht
Fach: Wirtschaftsrecht
Trimester: 4

Autor: Moritz Regnier
E-Mail: moritz@regnier.de
Datum: 28/06/2001;



Grundlagen

Die Drei Hauptrechtsgebiete

Man unterscheidet 3 Hauptgebiete:

  1. Privatrecht
  2. Strafrecht
  3. Öffentliches Recht (inklusive Steuerrecht)

Alle drei Gebiete werden zusätzlich noch in materielles Recht und Verfahrensrecht geteilt.

Das Verfahrensrecht regelt die Vorgehensweise bei der Feststellung von Recht oder Unrecht.

Abgrenzung Privatrecht und öffentliches Recht

Privatrecht unterscheidet sich vom öffentlichen Recht dadurch, dass es sich zwischen Gleichberechtigten abspielt, d.h. zwischen Bürgern und Bürgern. Die Regelungen, die im Privatrecht getroffen werden, dienen den individuellen Interessen und werden mit den Mittel durchgesetzt, die der Staat dafür vorsieht.

Im öffentlichen Recht sind allgemeine (staatliche) Interessen vorrangig und können mit eigenen Möglichkeiten durchgesetzt werden.

Bürgerliches Recht

BGB ist der Grundstein für das Privatrecht (ursprünglich das einzige) und ordnet sich deshalb unter dem allgemeinen Privatrecht (= bürgerliches Recht) ein.

Einordnung und Aufteilung des Privatrechts

Das BGB wird in 5 Bücher unterteilt: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachrecht, Familienrecht und Erbrecht.

Teil 1 des Privatrechts: Allgemeine Privatrecht = bürgerliches Recht

Einerseits BGB und andererseits Sondergesetze:

  • AGBG
  • HTWG
  • VerbraucherKreditGesetz
  • Fernabsatzgesetz

Teil 2 des Privatrechts: Sonderprivatrecht (insbesondere Wirtschaftsrecht)

    1. Allgemeines Handelsrecht

·         HGB

·         Wechselgesetz

·         Scheckgesetz

    1. Gesellschaftsrecht

·         HGB

·         GmbHG

·         AktienG

    1. Wirtschaftsrecht im engeren Sinne

·         Wettbewerbsrecht und Kartellgesetz

·         Rabattgesetz

·         Zugabeverordnung

    1. materielles Güterrecht

·         Markenrecht

·         Patentrecht

·         Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht

·         Urheberrecht

    1. Arbeitsrecht

·         §611 ff. BGB

·         HGB

·         Arbeitszeitverordnung AZO

·         Lohnfortzahlungsgesetz LFG

Grundgedanke und Aufbau des BGB

Grundsatz der Privatautonomie

Die Privatautonomie umfasst gewisse Freiheiten, die jedem Bürger zustehen, z. B. Vertragsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Testierfreiheit, Vereinigungsfreiheit. In den entsprechenden Paragrafen werden Ausnahmen und Einschränkungen der Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit geregelt.