|
||
|
||
GrundlagenDie Drei HauptrechtsgebieteMan unterscheidet 3 Hauptgebiete:
Alle drei Gebiete werden zusätzlich noch in materielles Recht und Verfahrensrecht geteilt. Das Verfahrensrecht regelt die Vorgehensweise bei der Feststellung von Recht oder Unrecht. Abgrenzung Privatrecht und öffentliches RechtPrivatrecht unterscheidet sich vom öffentlichen Recht dadurch, dass es sich zwischen Gleichberechtigten abspielt, d.h. zwischen Bürgern und Bürgern. Die Regelungen, die im Privatrecht getroffen werden, dienen den individuellen Interessen und werden mit den Mittel durchgesetzt, die der Staat dafür vorsieht. Im öffentlichen Recht sind allgemeine (staatliche) Interessen vorrangig und können mit eigenen Möglichkeiten durchgesetzt werden. Bürgerliches RechtBGB ist der Grundstein für das Privatrecht (ursprünglich das einzige) und ordnet sich deshalb unter dem allgemeinen Privatrecht (= bürgerliches Recht) ein. Einordnung und Aufteilung des PrivatrechtsDas BGB wird in 5 Bücher unterteilt: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachrecht, Familienrecht und Erbrecht. Teil 1 des Privatrechts: Allgemeine Privatrecht = bürgerliches Recht Einerseits BGB und andererseits Sondergesetze:
Teil 2 des Privatrechts: Sonderprivatrecht (insbesondere Wirtschaftsrecht)
· HGB · Wechselgesetz · Scheckgesetz
· HGB · GmbHG · AktienG
· Wettbewerbsrecht und Kartellgesetz · Rabattgesetz · Zugabeverordnung
· Markenrecht · Patentrecht · Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht · Urheberrecht
· §611 ff. BGB · HGB · Arbeitszeitverordnung AZO · Lohnfortzahlungsgesetz LFG Grundgedanke und Aufbau des BGBGrundsatz der PrivatautonomieDie Privatautonomie umfasst gewisse Freiheiten, die jedem Bürger zustehen, z. B. Vertragsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Testierfreiheit, Vereinigungsfreiheit. In den entsprechenden Paragrafen werden Ausnahmen und Einschränkungen der Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit geregelt. |