Natürliche
Person
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einzelne
Kaufleute
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Juristische
Person
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die
gegründete Gesellschaft, um deren wirtschaftliche Situation,
deren Vermögen und deren Schulden es geht
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Inventar
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HGB
§240 verlangt zu Beginn eines Handelsgewerbes die Aufstellung
der Summe aller Vermögensgegenstände = Bestandsverzeichnis,
in dem das Ergebnis der Inventur in Staffelform (untereinander)
festgehalten wird; besteht aus 3 Teilen:
A: Vermögen
-
Anlagevermögen ( bestimmt, auf
Dauer dem UN zu dienen)
-
Umlaufvermögen ( verbleibt nur
kurzfristig im UN )
B:
Schulden ( Fremdkapital )
C:
Ermittlung des Reinvermögens
= Summe des Vermögens Summe der Schulden
= Reinvermögen ( Eigenkapital )
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Bilanz
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wegen
Unübersichtlichkeit des Inventars fordert das Handelsrecht
die Bilanz
Einzelpositionen des Inventars werden in übergeordneten Gruppen
zusammengefasst und ermöglicht so eine Übersicht über
das Vermögen und das Kapital eines UN auf einen Blick
= Mittelverwendung auf der Aktivseite
Mittelherkunft auf der Passivseite
Beide Seiten müssen exakt gleich groß sein!
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Realisationsprinzip
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erst
wenn mit Produkten ein Umsatz realisiert wird, diese also verkauft
werden, darf ein eventuell entstandener Erfolg nämlich die
Differenz zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und dem
Verkaufserlös ausgewiesen werden
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Imparitätsprinzip
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Ungleichbebhandlung
von drohenden Verlusten, die durch das NWP realisiert werden müssen,
und von winkenden Gewinnen, die aufgrund des Realisationsprinzips
in der Bilanz nicht angesetzt werden dürfen
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Prinzip
der Maßgeblichkeit
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§§5ff.
EStG bestimmt diese Grundsätze
Grundsätzlich gilt: Bestimmungen des Handelsrechts sind auch
für Aufstellung der Steuerbilanz relevant
Kernausage: alle Wertansätze, die in der Handelsbilanz gewählt
werden, müssen auch in der Steuerbilanz angesetzt werden, sofern
keine explizite steuerrechtliche Regelung widerspricht
Ziel ist es, einen tendenziell höheren Gewinnausweis und damit
eine höhere Besteuerung zu erreichen
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Umgekehrte
Maßgeblichkeit
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Gesetzgeber
muß diese Wertansätze auch in der Handelsbilanz zulassen
( in § 254 HGB ), um ihre steuerrechtliche Wirksamkeit überhaupt
erst möglich zu machen
Umgekehrt deshalb, da der Wertansatz in diesem Fall umgekehrterweise
von der Steuerbilanz in die Handelsbilanz übernommen wird
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