Titel: Definitionen Rechnungswesen
Fach: Rechnungswesen
Trimester: 2.

Autor: Alexandra Kramer
E-Mail: alexfaerwer@web.de
Datum: 29/08/2000;




Definitionen Rechnungswesen


Eröffnungsbilanz

HGB §242 Abs.1 :der Kaufmann muß zur Gründung seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz erstellen, um über 3 Fragen Klarheit zu schaffen.

  1. Wieviele Mittel können für den UN-Zweck eingesetzt werden?

  2. In welcher Form ( Bargeld, Buchgeld, körperl. Gegenstände, Rechte usw.) stehen diese bei Gründung zur Verfügung ?

  3. Von wem stammen die zur Verfügung stehenden Mittel ?

Natürliche Person

einzelne Kaufleute

Juristische Person

die gegründete Gesellschaft, um deren wirtschaftliche Situation, deren Vermögen und deren Schulden es geht

Inventar

HGB §240 verlangt zu Beginn eines Handelsgewerbes die Aufstellung der Summe aller Vermögensgegenstände = Bestandsverzeichnis, in dem das Ergebnis der Inventur in Staffelform (untereinander) festgehalten wird; besteht aus 3 Teilen:
A: Vermögen

  • Anlagevermögen ( bestimmt, auf Dauer dem UN zu dienen)

  • Umlaufvermögen ( verbleibt nur kurzfristig im UN )

B: Schulden ( Fremdkapital )

  • langfristige Schulden ( Darlehen )

  • kurzfristige Schulden ( Verbindlichkeiten )

C: Ermittlung des Reinvermögens
= Summe des Vermögens – Summe der Schulden
= Reinvermögen ( Eigenkapital )

Bilanz

wegen Unübersichtlichkeit des Inventars fordert das Handelsrecht die Bilanz
Einzelpositionen des Inventars werden in übergeordneten Gruppen zusammengefasst und ermöglicht so eine Übersicht über das Vermögen und das Kapital eines UN „auf einen Blick
= Mittelverwendung auf der Aktivseite
Mittelherkunft auf der Passivseite
Beide Seiten müssen exakt gleich groß sein!

Realisationsprinzip

erst wenn mit Produkten ein Umsatz realisiert wird, diese also verkauft werden, darf ein eventuell entstandener Erfolg nämlich die Differenz zwischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und dem Verkaufserlös ausgewiesen werden

Imparitätsprinzip

Ungleichbebhandlung von drohenden Verlusten, die durch das NWP realisiert werden müssen, und von „winkenden Gewinnen“, die aufgrund des Realisationsprinzips in der Bilanz nicht angesetzt werden dürfen

Prinzip der Maßgeblichkeit

§§5ff. EStG bestimmt diese Grundsätze
Grundsätzlich gilt: Bestimmungen des Handelsrechts sind auch für Aufstellung der Steuerbilanz relevant
Kernausage: alle Wertansätze, die in der Handelsbilanz gewählt werden, müssen auch in der Steuerbilanz angesetzt werden, sofern keine explizite steuerrechtliche Regelung widerspricht
Ziel ist es, einen tendenziell höheren Gewinnausweis und damit eine höhere Besteuerung zu erreichen

Umgekehrte Maßgeblichkeit

Gesetzgeber muß diese Wertansätze auch in der Handelsbilanz zulassen ( in § 254 HGB ), um ihre steuerrechtliche Wirksamkeit überhaupt erst möglich zu machen
Umgekehrt deshalb, da der Wertansatz in diesem Fall umgekehrterweise von der Steuerbilanz in die Handelsbilanz übernommen wird