Titel: Bilanzierung der Passivseite
Fach: Rechnungswesen
Trimester: 2.

Autor: Barbara Pohl
E-Mail: babse112@gmx.de
Datum: 22/08/2000;




Bewertung der Passiva


Passiva einer Kapitalgesellschaft:


Passiv

A

Eigenkapital:

1.

Gezeichnetes Kapital

2.

Kapitalrücklagen

3.

Gewinnrücklagen

  1. Gesetzliche Rücklagen ( nur AG)

  2. Rücklagen für eigene Anteile

  3. satzungsmäßige Rücklagen

  4. andere Gewinnrücklagen

4.

Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag

5.

Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag (GuV)


Sonderposten mit Rücklagenanteil

B

Rückstellungen:

  1. für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

  2. Steuerrückstellungen

  3. sonstige Rückstellungen

C

Verbindlichkeiten

  1. Anleihen

  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

  5. Verbindlichkeiten aus Wechseln

  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

  7. Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligungsunternehmen

  8. sonstige Verbindlichkeiten


Finanzierung = Kapital

Kapital kann sein:

a) Eigenkapital

b) Fremdkapital (= Schulden)

b1) Rückstellungen

b2) Verbindlichkeiten

b3) Rechnungsabgrenzungsposten


a) Eigenkapital (§272)

hat eine Haftungs- und Finanzierungsfunktion

Bestandteile des EK:

  1. Personengesellschaften führen meist ein Kapitalkonto, da das Gesetz für sie keine Regelung vorsieht:

    Kapitalkonto

    Aktiva

    Passiva

    + Jahresüberschuß
    + Einlagen

    - Jahresfehlbetrag
    - Entnahme

  2. für Kapitalgesellschaften ist die Bilanzierung von EK in (§266 Abs. III A HGB) festgelegt:

    • Gezeichnetes Kapital


    • Rücklagen Kapitalrücklagen (§272 Abs. II HGB)

    • Gewinnrücklagen (§272 Abs. 3 HGB)

    • Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag

    • Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag

    variable Bestandteile

Zu Gezeichnetes Kapital:

Stammkapital (GmbH) oder Grundkapital (AG)
Mit dieser Summe haftet die Kapitalgesellschaft gegenüber Gläubigern


Zu Rücklagen:

aus Finanzierungsvorgängen

werden als Kapitalrücklage gebucht

aus dem Ergebnis

werden als Gewinnrücklage gebucht


Kapitalrücklagen

sind eine Erhöhung des Eigenkapitals durch eine zusätzliche Einzahlungen der Kapitalgeber. Sie sind dem Zugriff der Aktionäre und Gesellschafter entzogen.

  • Gründe für Kapitalrücklagen:

  • Aktien- oder Anteilsaufgeld bei der Ausgabe von Aktien bzw. Anteilen, um den Firmenwert zu berücksichtigen. Das Aufgeld (=Agio) orientiert sich i.d.R. am Börsenkurs schon ausgegebener Aktien.

  • Agio bei der Aufnahme von Fremdkapital durch die Möglichkeit der Wandlung in EK (in Form von Optionsanleihen oder Wandelschuldverschreibungen )

  • Zuzahlung zur Erlangung von Vorzugsrechten (insbesondere Vorzugsaktien); Vorzug in bezug auf Gewinnverteilung (z.B. Vorwegdividende) und Liquidation (z.B. Vorabbefriedigung)

  • Zuzahlungen zum Ausgleich von Verlusten

  • Eingefordertes Nachschußkapital (nur bei einer GmbH)

Gewinnrücklagen

  • sind Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. (§272 Abs. II (1) HGB)

  • Funktion ist eine Thesaurierung von Gewinnen zur Verbreiterung der Haftungsbasis und zur Erhöhung der Finanzierungsbasis

  • Arten von Gewinnrücklagen: (§266 Abs.III A HGB)

    1. gesetzliche Gewinnrücklagen
    2. Rücklagen für eigene Anteile
    3. satzungsmäßige Rücklagen
    4. andere Gewinnrücklagen

Sonderposten mit Rücklageanteil

Mischposten zwischen Eigenkapital und Fremdkapital:
Grund der Bildung sind steuerrechtlich zulässige Gewinnverschiebungen in Folgeperioden und somit gilt hier das umgekehrte Prinzip der Maßgeblichkeit (die Steuerbilanz ist maßgeblich für die Handelsbilanz)


Sonderposten mit Rücklageanteil sind:
  • Steuerfreie Rücklagen

  • Veräußerungsgewinne von bestimmten Anlagegütern §6B EstG

  • Rücklage für Ersatzbeschaffung § 35 EstG

  • Steuerrechtliche Mehrabschreibungen

  • Investitionen für den Umweltschutz § 7D EstG

  • Förderung von kleinen Unternehmen § 7G EstG

b) Fremdkapital

Rückstellungen (§ 266 Abs. III HGB, § 249 HGB):

  • eine Rückstellung ist bereits begründet

  • die Auszahlung erfolgt später

  • der Grund und / oder die Höhe sind ungewiß, aber wahrscheinlich

  1. Ungewisse Verbindlichkeiten
    Bsp.: Pensions- Rückstellungen
    Steuer- Rückstellungen
    Prozeß- Rückstellungen
    Haftungsfälle
    Rückstellungen für Jahresabschluß- Kosten

  2. Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
    Bsp.: Verschiebung von Währungskursparitäten

  3. Andere Rückstellungen:

A) Kulanz Rückstellungen
= Gewährleistungen ohne rechtliche, aber mit wirtschaftlicher Verpflichtung
Bsp.: obwohl die Garantie abgelaufen ist, nehme ich eine Ware zurück, um den Kunden zu halten und zufrieden zu stellen

B)Aufwands- Rückstellungen
= Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
wenn die Rückstellung zu hoch war, bucht man den Restbetrag als außerordentlichen Gewinn auf der Passivseite unter A5: Jahresüberschuß - Auflösung von Rückstellungen

Eine unterlassene Instandhaltung muß man bilanzieren, wenn sie bis Ende des 3. Monats des folgenden Jahres erfolgt, danach kann man selbst wählen, in welcher Bilanz man die Instandhaltung aufführt.


Verbindlichkeiten

  • sind alle am Bilanzstichtag dem Grund, der Höhe und der Fälligkeit nach feststehende Schulden eines Unternehmens

  • sind mit dem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren, erhaltene Anzahlungen in Höhe der Anzahlung und Rentenverpflichtungen mit Ihrem Barwert

  • Gliederung in der Bilanz nach (§ 266 Abs. III C)

  • Es gilt das Realisationsprinzip (§ 253 Abs. I (2)):
    noch nicht realisierte Gewinne dürfen nicht verbucht werden

Sonstige Verbindlichkeiten können sein:

  • noch nicht gezahlte Löhne und Gehälter

  • ausstehende Provisionen

  • einbehaltene, aber noch nicht gezahlte Lohn- und Kirchensteuer

  • Hypotheken-, Grund-, und Rentenschulden