Titel: HGB-Übersetzung
Fach: Rechnungswesen
Trimester: 2.

Autor: Moritz Regnier
E-Mail: moritz@regnier.de
Datum: 27/08/2000;




HGB: Gesetze übersetzt ins Deutsche

Zur Auflistung der einzelnen Gesetzestexte dient die Systematik des HGB:

Warnung! Diese »Übersetzungen« dienen nur zum Verständnis und sind deshalb als »ungenau« zu betrachten!


Paragraph

Beschreibung

§ 238 I

Buchführungspflicht

Verpflichtung für jeden Kaufmann nach den GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) über jeden Geschäftsvorfall Buch zu führen, so dass es für einen Fachmann nachvollziehbar ist.

§ 240

Inventar

jährliche, wertmäßige Angabe der Vermögensgegenstände eines Unternehmens; gleichartige Vermögensgegenstände können mit dem gewogenen durchschnitt angegeben werden

§ 242

Pflicht der Aufstellung (Bilanz)

  1. zu Beginn und dann jährliche Aufstellung einer (Eröffnungs-)Bilanz für jeden Kaufmann

  2. GuV am Ende eines jeden Geschäftsjahres

  3. Bilanz + GuV = Jahresabschluss (allgemein)

§ 247

Inhalt der Bilanz

  1. Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert aufzugliedern

  2. Anlagevermögen, dauerhaft für das Unternehmen bestimmt (> 1 Jahr) [durch Umkehrschluss => Umlaufvermögen < 1 Jahr]

  3. SonderPosten mit Rücklagenanteil dürfen gebildet werden

§ 248

Bilanzierungsverbote

  1. keine Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens

  2. nicht entgeldlich erworbene Vermögensgegenstände (auch immaterielle) dürfen nicht angesetzt werden

  3. keine Aufwendungen für Versicherungsverträge

§ 249

Rückstellungen

  1. Rückstellungen müssen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste gebildet werden

    1. unterlassene Instandhaltungen innerhalb von 3 Monaten nachgeholt
      (ab über 3 Monaten dürfen sie angesetzt werden)

    2. Gewährleistungen, ohne rechtliche Verpflichtung

  2. für Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber in ihrer Höhe unbekannt waren

  3. Rückstellungen dürfen erst mit Entfallen des Grundes aufgelöst werden

§ 252

Allgemeine Bewertungsvorschriften


  1. 1. Wert der Schlussbilanz = Wert der Eröffnungsbilanz
    ...
    4. vorsichtige Bewertung; d. h. Verluste und Risiken angeben (Gläubigerschutz) und Gewinne erst dann ausweisen, wenn sie realisiert wurden (Realisationsprinzip)
    ...
    6. einmal angewandte Bewertungsmethoden sind beizubehalten

§ 253

Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

  1. Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- Herstellungskosten gemindert um die Abschreibung anzusetzen bzw. Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag ...

  2. bei Anlagevermögen kann außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn es vorübergehend ist, bei dauernder Wertminderung muss der niedrigste wert angegeben werden (NWP)

  3. bei Umlaufvermögen muß der niedrigste Wert angegeben werden (gemindert um Abschreibung oder der Börsen-/aktuelle Marktpreis am Abschlussstichtag) (NWP)

§ 255

Anschaffungs- und Herstellungskosten

  1. Anschaffungskosten sind Aufwendungen für den Kauf, die Betriebsbereitschaft, Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten (soweit zuordenbar) - Anschaffungskostenminderungen

  2. Herstellungskosten sind die Summe aller Kosten und Aufwendungen zur Erstellung ohne Vertriebs- und Verwaltungskosten dürfen/brauchen nicht eingerechnet zu werden.

  3. ...

  4. Geschäfts-, Firmenwert = Differenz - Schulden, die bei der Übernahme zusätzlich zu zahlen ist.


--- Vorschriften nur für Kapitalgesellschaften ---

§ 264

Pflicht der Aufstellung (für Kapitalgesellschaften )

I Jahresabschluss = Bilanz und GuV; ein Lagebericht gesondert aufzustellen (und gehört nicht zum Jahresabschluss ); er sit in den ersten 3 Monaten des neuen Geschäftsjahres aufzustellen

§ 266

Gliederung der Bilanz

schau' doch selber nach! Lässt sich gut lesen!

§ 267

Umschreibung der Gößenklassen
(es müssen immer zwei von drei zutreffen)

  1. kleine Kapitalgesellschaft

    1. 5.310.000 DM Bilanzsumme

    2. 10.620.000 DM Umsatzerlöse

    3. 50 Arbeitnehmer (Durchschnitt)

  2. mittelgrosse Unternehmen

    1. 21.240.000 DM Bilanzsumme

    2. 42.480.000 DM Umsatzerlöse

    3. 250 Arbeitnehmer

  3. große Kapitalgesellschaften
    mehr als bei zwei von drei aus Absatz 2 angegeben

  4. ...

§ 272

Eigenkapital

  1. Das gezeichnete Kapital dient als Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern. ...

  2. Kapitalrücklagen ...

  3. Gewinnrücklagen sind Beträge aus den Ergebnissen des Vorjahres. ...

  4. Rücklagen für eigene Anteile ...

§ 273

Sonderposten mit Rücklageanteil

... er ist auf der Passivseite vor den Rückstellungen auszuweisen, ...

§ 275

Gliederung der GuV

sie ist in Staffelform zu erstellen; es sind in Deutschland neben dem Gesamtkostenverfahren nun auch das Umsatzkostenverfahren (weniger populär eher in den angelsächsischen Ländern) erlaubt.

Der Grundaufbau ist jedoch immer der gleiche:

Umsatzerlöse
+/- Bestandveränderung
+ sonstige Erträge
= Gesamtleistung
- Betriebsaufwand (hier geschieht die Unterscheidung Gesamt- Umsatzkostenverfahren)
= Betriebsergebnis
+/- Finanzergebnis
= Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
+/- ausserordentliche Erträge/Aufwendungen
+/- Steuern
------------------------------------------
= Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag

§ 276

Größenabhängige Erleichterungen

es gelten für kleine und mittelgrosse Unternehmen Erleichterungen, welche steht im HGB ...