Zur Auflistung der einzelnen Gesetzestexte
dient die Systematik des HGB:
Warnung! Diese »Übersetzungen«
dienen nur zum Verständnis und sind deshalb als »ungenau«
zu betrachten!
Paragraph
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Beschreibung
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§ 238 I
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Buchführungspflicht
Verpflichtung für jeden Kaufmann nach den GoB (Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung) über jeden Geschäftsvorfall
Buch zu führen, so dass es für einen Fachmann nachvollziehbar
ist.
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§ 240
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Inventar
jährliche, wertmäßige Angabe der Vermögensgegenstände
eines Unternehmens; gleichartige Vermögensgegenstände
können mit dem gewogenen durchschnitt angegeben werden
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§ 242
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Pflicht der Aufstellung (Bilanz)
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zu Beginn und dann jährliche Aufstellung einer (Eröffnungs-)Bilanz
für jeden Kaufmann
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GuV am Ende eines jeden Geschäftsjahres
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Bilanz + GuV = Jahresabschluss (allgemein)
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§ 247
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Inhalt der Bilanz
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Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und Schulden
und Rechnungsabgrenzungsposten gesondert aufzugliedern
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Anlagevermögen, dauerhaft für das Unternehmen bestimmt
(> 1 Jahr) [durch Umkehrschluss => Umlaufvermögen
< 1 Jahr]
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SonderPosten mit Rücklagenanteil dürfen gebildet
werden
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§ 248
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Bilanzierungsverbote
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keine Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens
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nicht entgeldlich erworbene Vermögensgegenstände
(auch immaterielle) dürfen nicht angesetzt werden
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keine Aufwendungen für Versicherungsverträge
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§ 249
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Rückstellungen
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Rückstellungen müssen für ungewisse Verbindlichkeiten
und drohende Verluste gebildet werden
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unterlassene Instandhaltungen innerhalb von 3 Monaten nachgeholt
(ab über 3 Monaten dürfen
sie angesetzt werden)
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Gewährleistungen, ohne rechtliche Verpflichtung
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für Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich
oder sicher, aber in ihrer Höhe unbekannt waren
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Rückstellungen dürfen erst mit Entfallen des Grundes
aufgelöst werden
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§ 252
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Allgemeine Bewertungsvorschriften
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1. Wert der Schlussbilanz = Wert der Eröffnungsbilanz
...
4. vorsichtige Bewertung; d. h. Verluste und Risiken angeben
(Gläubigerschutz) und Gewinne erst dann ausweisen, wenn
sie realisiert wurden (Realisationsprinzip)
...
6. einmal angewandte Bewertungsmethoden sind beizubehalten
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§ 253
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Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
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Vermögensgegenstände sind höchstens mit den
Anschaffungs- Herstellungskosten gemindert um die Abschreibung
anzusetzen bzw. Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag
...
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bei Anlagevermögen kann außerplanmäßig
abgeschrieben werden, wenn es vorübergehend ist, bei dauernder
Wertminderung muss der niedrigste wert angegeben werden
(NWP)
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bei Umlaufvermögen muß der niedrigste Wert angegeben
werden (gemindert um Abschreibung oder der Börsen-/aktuelle
Marktpreis am Abschlussstichtag) (NWP)
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§ 255
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Anschaffungs- und Herstellungskosten
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Anschaffungskosten sind Aufwendungen für den Kauf, die
Betriebsbereitschaft, Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten
(soweit zuordenbar) - Anschaffungskostenminderungen
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Herstellungskosten sind die Summe aller Kosten und Aufwendungen
zur Erstellung ohne Vertriebs- und Verwaltungskosten dürfen/brauchen
nicht eingerechnet zu werden.
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...
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Geschäfts-, Firmenwert = Differenz - Schulden, die bei
der Übernahme zusätzlich zu zahlen ist.
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--- Vorschriften nur für Kapitalgesellschaften ---
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§ 264
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Pflicht der Aufstellung (für Kapitalgesellschaften )
I Jahresabschluss = Bilanz und GuV; ein Lagebericht gesondert aufzustellen
(und gehört nicht zum Jahresabschluss ); er sit in den ersten
3 Monaten des neuen Geschäftsjahres aufzustellen
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§ 266
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Gliederung der Bilanz
schau' doch selber nach! Lässt sich gut lesen!
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§ 267
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Umschreibung der Gößenklassen
(es müssen immer zwei von drei zutreffen)
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kleine Kapitalgesellschaft
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5.310.000 DM Bilanzsumme
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10.620.000 DM Umsatzerlöse
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50 Arbeitnehmer (Durchschnitt)
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mittelgrosse Unternehmen
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21.240.000 DM Bilanzsumme
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42.480.000 DM Umsatzerlöse
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250 Arbeitnehmer
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große Kapitalgesellschaften
mehr als bei zwei von drei aus Absatz 2 angegeben
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...
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§ 272
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Eigenkapital
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Das gezeichnete Kapital dient als Haftung der Gesellschafter
für die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern.
...
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Kapitalrücklagen ...
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Gewinnrücklagen sind Beträge aus den Ergebnissen
des Vorjahres. ...
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Rücklagen für eigene Anteile ...
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§ 273
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Sonderposten mit Rücklageanteil
... er ist auf der Passivseite vor den Rückstellungen auszuweisen,
...
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§ 275
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Gliederung der GuV
sie ist in Staffelform zu erstellen; es sind in Deutschland neben
dem Gesamtkostenverfahren nun auch das Umsatzkostenverfahren (weniger
populär eher in den angelsächsischen Ländern) erlaubt.
Der Grundaufbau ist jedoch immer der gleiche:
Umsatzerlöse
+/- Bestandveränderung
+ sonstige Erträge
= Gesamtleistung
- Betriebsaufwand (hier geschieht die Unterscheidung Gesamt- Umsatzkostenverfahren)
= Betriebsergebnis
+/- Finanzergebnis
= Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
+/- ausserordentliche Erträge/Aufwendungen
+/- Steuern
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= Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag
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§ 276
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Größenabhängige Erleichterungen
es gelten für kleine und mittelgrosse Unternehmen Erleichterungen,
welche steht im HGB ...
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