Titel: Bilanzpolitik
Fach: Rechnungswesen
Trimester: 2.

Autor: Moritz Regnier
E-Mail: moritz@regnier.de
Datum: 29/08/2000;




Bilanzpolitik

Leitsatz:

Wer Bilanzpolitik betreiben möchte, muss zunächst Bilanzanalyse können.


Die Bilanzpolitik nutzt die vom Gesetz gegebenen Gestaltungsspielräume; oftmals sind diese aber am Ziel der Bilanzpolitik gebunden, so dass man erst über sein Ziel einig sein muss bevor man dann schaut welche Spielräume frei sind.

Es kommen 2 sich widersprechende Zielgruppen in Frage:

Ziel (zielgerichtetes Handeln)

Man bemüht sich mittels der Bilanz das Unternehmen »schöner« darzustellen als es ist => Tendenz zu erhöhen.

Man versucht mittels der Bilanz seine Gewinne zu verdecken und sich und sein Unternehmen »schlecht« zu zeigen

  • Attraktivität für Eigenkapitalgeber erhöhen

  • Bonität zum Anlocken der Fremdkapitalgeber erhöhen

  • Gewinnausschüttungen reduzieren

  • Steuern sparen


Das gestaltungspolitische Instrumentarium

Diese Ergeben sich aus den Formulierungen der Gesetzesstellen des HGB:

  • bei »ist/sind« und »muß/müssen« gibt es keinen Spielraum, da es sich um Gebote/Verbote handelt

  • jedoch nicht bei »kann« und »darf«


Zeitlich

Formal

Inhaltlich

  • Wahl des Bilanzstichtages (§240 II HGB)
    es darf ein vom Kalenderjahr abweichendes Datum sein, da es nicht explizit erwähnt wird.

  • Wahl der Gliederungstiefe (§276 & § 274a größenabhängige Erleichterungen)

  • Ausführlichkeit des Anhangs und des Lageberichts

  • Zuordnung zu Anlagevermögen oder Umlaufvermögen (strenges/ gemäßigtes Niederstwertprinzip)

  • Planmäßige Verschiebung von Geschäftsvorfällen vor oder nach dem Stichtag

  • Ansatzwahlrechte [s. unten]

  • Bewertungswahlrechte [s. unten]


Bilanzierungswahlrechte


Ansatzwahlrecht

Aktivierungswahlrecht

Passivierungswahlrecht

Bilanzverlängerung

Ergebnisverbesserung

  • unentgeltlich erworbene materielle Güter des Anlagevermögens

  • Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen

  • Firmenwerte §255 II HGB

Bilanzverkürzung

Ergebnisverschlechterung

  • Sonderposten mit Rücklagenanteil (§247 III HGB)
    dies ist der klassische Fall für die umgekehrte Maßgeblichkeit

  • rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen ab dem 4. Monat (§249 I HGB)

  • andere Aufwandsrückstellungen (§ 249 II HGB)


Bewertungswahlrecht

  • Herstellungskosten (§255 II HGB)

  • Sammelbewertungsverfahren (z. B. Fifi, Lifo, ...)

  • AfA-Vorschriften (linear, geometrisch-degressiv, Leistungsabschreibung)

  • ausserplanmässige Abschreibung (§253 HGB )

  • Zuschreibung (§253) Anmerkung: für Kapitalgesellschaften gilt auch §280 HGB