Bilanzpolitik
Leitsatz:
Wer Bilanzpolitik betreiben möchte,
muss zunächst Bilanzanalyse können.
Die Bilanzpolitik nutzt die vom
Gesetz gegebenen Gestaltungsspielräume; oftmals sind diese aber am
Ziel der Bilanzpolitik gebunden, so dass man erst über sein Ziel
einig sein muss bevor man dann schaut welche Spielräume frei sind.
Es kommen 2 sich widersprechende Zielgruppen in Frage:
Ziel (zielgerichtetes Handeln)
|
Man bemüht sich mittels der Bilanz das Unternehmen »schöner«
darzustellen als es ist => Tendenz zu erhöhen.
|
Man versucht mittels der Bilanz seine Gewinne zu verdecken und
sich und sein Unternehmen »schlecht« zu zeigen
|
|
|
Das gestaltungspolitische Instrumentarium
Diese Ergeben sich aus den Formulierungen
der Gesetzesstellen des HGB:
-
bei »ist/sind«
und »muß/müssen« gibt es keinen Spielraum,
da es sich um Gebote/Verbote handelt
-
jedoch nicht bei »kann«
und »darf«
Zeitlich
|
Formal
|
Inhaltlich
|
|
-
Wahl der Gliederungstiefe (§276 & § 274a größenabhängige
Erleichterungen)
-
Ausführlichkeit des Anhangs und des Lageberichts
-
Zuordnung zu Anlagevermögen oder Umlaufvermögen (strenges/
gemäßigtes Niederstwertprinzip)
|
-
Planmäßige Verschiebung von Geschäftsvorfällen
vor oder nach dem Stichtag
-
Ansatzwahlrechte [s. unten]
-
Bewertungswahlrechte [s. unten]
|
Bilanzierungswahlrechte
Ansatzwahlrecht
Aktivierungswahlrecht
|
Passivierungswahlrecht
|
Bilanzverlängerung
Ergebnisverbesserung
|
Bilanzverkürzung
Ergebnisverschlechterung
-
Sonderposten mit Rücklagenanteil (§247 III HGB)
dies ist der klassische Fall für die umgekehrte Maßgeblichkeit
-
rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen
ab dem 4. Monat (§249 I HGB)
-
andere Aufwandsrückstellungen (§ 249 II HGB)
|
Bewertungswahlrecht
-
Herstellungskosten (§255
II HGB)
-
Sammelbewertungsverfahren (z.
B. Fifi, Lifo, ...)
-
AfA-Vorschriften (linear, geometrisch-degressiv,
Leistungsabschreibung)
-
ausserplanmässige Abschreibung
(§253 HGB )
-
Zuschreibung (§253) Anmerkung:
für Kapitalgesellschaften gilt auch §280 HGB
|