Titel: Anlagevermögen
Fach: Rechnungswesen
Trimester: 2.

Autor: Moritz Regnier
E-Mail: moritz@regnier.de
Datum: 20/08/2000;




Begriff:

erste Position auf der Aktivseite der Bilanz; Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (> 1 Jahr)


Wichtige Bestandteile:

  • derivative immaterielle Vermögensgegenstände

  • Sachanlagen

  • Finanzanlagen


Bewertungsansätze:

  • Anschaffungs-/ Herstellungskosten

  • Reduzierung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten durch Abschreibungen

    • planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen

    • Wertreduzierung aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen


Gliederung des Anlagevermögens


Für Personengesellschaften besteht keine gesonderte Vorschrift wie das Anlagekapital zu gliedern ist (§ 247 I HGB »hinreichend aufgliedern«), jedoch schreibt der § 266 II HGB für Kapitalgesellschaften genau vor wie zu gliedern ist. Der Einfachheit halber halten sich auch viele Personengesellschaften an diese Regelung.
Die Trennungen sind:

  • immaterielle Vermögensgegenstände, nur aktivierbar, wenn sie käuflich erworben wurden

  • Sachanlagen

  • Finanzanlagen


Wertansätze des Anlagevermögens


Man bezeichnet als primäre Wertansätze die Bewertung anhand der Herstellungskosten (§ 255 II HGB) und der Anschaffungskosten (§255 I HGB); da diese aber nicht immer den genauen, aktuellen Wert wiedergeben und ein Kaufmann zum Schutz der Gläubiger sehr vorsichtig bilanzieren sollte, sieht der Gesetzgeber sogenannte sekundäre Wertansätze vor.


Die Bewertung des Anlagevermögens


Bei der Bewertung des Anlagevermögens gibt es drei wesentliche Möglichkeiten:

  1. Das Gut des Anlagevermögens wird anhand seiner Anschaffungskosten bzw. seiner Herstellungskosten bewertet.

  2. Ist es darüber hinaus noch dem Wertverzehr unterworfen (wie z. B. Maschinen, Gebäude, Autos, ...), so muss die wertmäßige Minderung innerhalb der Gebrauchszeit berücksichtigt werden.
    Dies kann dann durch die lineare und die geometrisch-degressive Abschreibung gemacht werden.

  3. Die Leistungsabschreibung ist die dritte Form


Ursachen für planmäßige Abschreibungen


  • Technische Ursachen

    • Nutzungsbedingter Verschleiß

    • Zeitverschleiß

    • Substanzabbau (z. B. Bergbau)

  • Wirtschaftliche Ursachen

    • Technische Überholung

    • Wirtschaftliche Überholung (im Sinne einer Reduzierung des wertmäßigen Nutzenpotentials)

  • Rechtliche Ursachen

    • Zeitlicher Ablauf von Verträgen

    • Zeitlicher Ablauf von Schutzrechten (Patenten, Lizenzen)


Zur Verdeutlichung der Anwendung der verschiedenen Formen der Abschreibung:


abnutzbare Gegenstände

nicht abnutzbare Gegenstände

Planmäßige Abschreibung:


Afa [linear, geometrisch-degressiv; Leistungsabschreibung]

Keine Abschreibung

Außerplanmäßige Abschreibung:


Zeitwert

Zeitwert


Prinzip der Abschreibungsformen



Lineare Abschreibung

Geometrisch-degressive Abschreibung

Prinzip

Jede Teilperiode der Nutzungsdauer wird mit demselben Anteil der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (abzüglich eines evtl. übrigbleibenden Restwertes) belastet

Der Abschreibungsbetrag eines Jahres der Nutzungsdauer entspricht einem bestimmten Prozentsatz des Restwerts des Vermögensgegenstandes des Vorjahrs


Niederstwertprinzip


Um eine Wahl zwischen den verschieden Bewertungsansätzen zu finden, muss man nach dem Niederstwertprinzip entscheiden (§ 253 I, II, III HGB)

Man unterscheidet zwei verschiedene Formen, die in unterschiedlicher Beziehung zum Anlagevermögen bzw. zum Umlaufvermögen stehen:


Umlaufvermögen

Anlagevermögen

gemässigt (Wahlrecht)

-

voraussichtliche vorübergehende Wertminderung

streng (Pflicht)

Pflicht

voraussichtliche dauernde Wertminderung


Realisationsprinzip - Imparitätsprinzip


Die Ungleichbehandlung von drohenden Verlusten, die durch das Niederstwertprinzip realisiert werden müssen, und von »winkenden Gewinnen«, die aufgrund des Realisationsprinzips nicht in die Bilanz aufgenommen werden dürfen, bezeichnet man auch als Imparitätsprinzip.