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Begriff:erste Position auf der Aktivseite der Bilanz; Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (> 1 Jahr)
Wichtige Bestandteile:
Bewertungsansätze:
Gliederung des Anlagevermögens
Für Personengesellschaften
besteht keine gesonderte Vorschrift wie das Anlagekapital zu gliedern
ist (§ 247 I HGB »hinreichend aufgliedern«), jedoch schreibt
der § 266 II HGB für Kapitalgesellschaften genau vor wie zu
gliedern ist. Der Einfachheit halber halten sich auch viele Personengesellschaften
an diese Regelung.
Wertansätze des Anlagevermögens
Man bezeichnet als primäre Wertansätze die Bewertung anhand der Herstellungskosten (§ 255 II HGB) und der Anschaffungskosten (§255 I HGB); da diese aber nicht immer den genauen, aktuellen Wert wiedergeben und ein Kaufmann zum Schutz der Gläubiger sehr vorsichtig bilanzieren sollte, sieht der Gesetzgeber sogenannte sekundäre Wertansätze vor.
Die Bewertung des Anlagevermögens
Bei der Bewertung des Anlagevermögens gibt es drei wesentliche Möglichkeiten:
Ursachen für planmäßige Abschreibungen
Zur Verdeutlichung der Anwendung der verschiedenen Formen der Abschreibung:
Prinzip der Abschreibungsformen
Niederstwertprinzip
Um eine Wahl zwischen den verschieden Bewertungsansätzen zu finden, muss man nach dem Niederstwertprinzip entscheiden (§ 253 I, II, III HGB) Man unterscheidet zwei verschiedene Formen, die in unterschiedlicher Beziehung zum Anlagevermögen bzw. zum Umlaufvermögen stehen:
Realisationsprinzip - Imparitätsprinzip
Die Ungleichbehandlung von drohenden Verlusten, die durch das Niederstwertprinzip realisiert werden müssen, und von »winkenden Gewinnen«, die aufgrund des Realisationsprinzips nicht in die Bilanz aufgenommen werden dürfen, bezeichnet man auch als Imparitätsprinzip. |