Titel: Organe und Institutionen der Europäischen Union
Fach: EU-Wirtschaft
Trimester: 2.

Autor: Susanne Schott
E-Mail:
Datum: 28/08/2000;




Organe und Institutionen der Europäischen Union


  • Europäischer Rat

  • Rat der Europäischen Union

  • Europäisches Parlament

  • Europäische Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

  • Europäischer Rechnungshof

  • Intermediäre Organisationen


Europäischer Rat


Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.


Er wurde 1974 in Paris gegründet und ist in den „Gemeinsamen Bestimmungen“ des EU-Vertrages von Maastricht mit einer Zuständigkeit für alle drei Säulen oberhalb der Europäischen Gemeinschaft - und damit außerhalb der vertragsrechtlichen Kontrollen der EG - angesiedelt.


Mitglieder des Europäischen Rates sind die obersten politischen Entscheidungsträger der Mitgliedsstaaten, also beispielsweise Regierungschefs, Kanzler oder Premierminister. Der Präsident der Kommission gehört ebenso zum Gremium. Beraten und unterstützt werden sie von Außenministern und einem Mitglied der Kommission.


Zu den Aufgaben des Europäischen Rates gehören neben der Festlegung der politischen Zielvorstellungen:

  • Bestimmung der Grundsätze für die allgemeinen Leitlinien der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (konstitutioneller Architekt)

  • Beschlussfassung der zentralen Reformen und Ergänzungen der Verträge

  • Klärung bei Beitrittsfragen

  • Leitliniengeber zu Themen von europäischem Interesse

  • Verantwortung bei finanziellen und institutionellen Fragen, obwohl keine rechtsverbindlichen Beschlüsse gefasst werden (oberster Entscheidungsproduzent)

  • Formulierung und Umsetzung nationaler Forderungen und Konzessionen aus mehreren Politikbereichen (Schnüren von Verhandlungspaketen


Rat der Europäischen Union


Der Rat ist das Hauptgesetzgebungsorgan der Europäischen Union. Er besteht aus den jeweiligen Ressortministern der Mitgliedsstaaten und vertritt die Interessen der Länder.


Im Gegensatz zum Europäischen Rat wird der Rat der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof kontrolliert. Allerdings ist er keiner Kontrolle durch das Europäische Parlament unterworfen.


Der Rat der Europäischen Union wird nur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission tätig, die anschließende Willensbildung im Rat erfolgt auf drei Ebenen:


  1. Arbeitsgruppen nationaler Beamter diskutieren Vorschläge der Kommission und prägen wesentliche Elemente der späteren Gesetzestexte

  2. Versuch der einvernehmlichen Beschlusslage des Ausschusses der Ständigen Vertreter

  3. Der Rat trifft abschließend die zentralen Entscheidungen.


Europäisches Parlament


Das Europäische Parlament ist das parlamentarische Organ der EU.


Gegenüber Kommission, Rat und Regierungen ist ein wirksames parlamentarisches Gegengewicht notwendig. Trotz der Ausdehnung der Rechte des Parlaments ist die legislative Kompetenz weiterhin unbefriedigend. Bei der Rechtsprechung kann das Parlament nicht in allen Bereichen des Rates mitentscheiden. Die parlamentarischen Entscheidungsmöglichkeiten reichen von der Anhörung, einer Mitgestaltung beim Verfahren der Mitentscheidung bis zur Notwendigkeit einer positiven „Zustimmung“.


Die Zahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament (Sitz in Straßburg) ist für die 15 EU-Staaten auf 626 Mitglieder festgelegt. Für die Wahl des Parlamentes gelten die nationalen Wahlverfahren. Sie variieren erheblich und werden für die Europawahlen fortgeschrieben und angepasst.


Europäische Kommission


Die EU-Kommission (Sitz in Brüssel) ist zuständig für die Durchführung der Gemeinschaftspolitik, überwacht die Anwendung der getroffenen Entscheidungen (Hüterin der Verträge) und führt den EG-Haushalt in eigener Verantwortung.


Kein europäisches Gesetz kommt ohne die Initiative der Kommission zustande (Initiativmonopol), so können Rat und Europäisches Parlament in der Regel nur auf Vorschlag der Kommission tätig werden.


Das zentrale Entscheidungsgremium bildet das aus 20 Kommissaren und einem Präsidenten bestehende Kollegium. Es wird für eine Amtszeit von fünf Jahren von den Regierungen der Mitgliedsstaaten ernannt. Je zwei Mitglieder werden von Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich vorgeschlagen, die übrigen Mitgliedsstaaten benennen jeweils einen Vertreter.


Der Präsident hat nur wenige besondere Rechte und Aufgaben. Er vertritt die Kommission nach außen, beispielsweise als Mitglied des Europäischen Rates und nimmt am Weltwirtschaftsgipfel teil.


Die Kommission wird auch als supranationale Megabürokratie bezeichnet, die durch eine enge Verflechtung mit nationalen Verwaltungen, Regionen und Verbänden entsteht:


  • Den Kommissaren direkt unterstellt sind die so genannten Kabinette. Dies ist eine kleine Gruppe politischer Vertrauter, die über einen beträchtlichen Einfluss auf die Vorbereitung der Beschlussvorlagen der Kommission verfügen.

  • Der eigentliche Verwaltungsapparat der Kommission besteht aus 23 Generaldirektionen. Sie umfassen 15500 Dauer- und Zeitplanstellen und sind funktional ausgerichtet und hierarchisch strukturiert.

  • Daneben unterhält die Kommission eigene Vertretungen in jedem EU-Mitgliedstaat und 116 Delegationen in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen.


Europäischer Gerichtshof (EuGH)


Der Europäische Gerichtshof wird tätig bei der Klärung der Rechte und Pflichten der EG-Organe untereinander sowie der Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedstaaten und der EG. Ein wesentliches Arbeitfeld des EuGH sind Vertragsverletzungsverfahren, die in der Regel durch die Kommission eingeleitet werden und sich gegen Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht richten.


Des Weiteren wirkt der EuGH als Verwaltungsgericht bei Klagen natürlicher und juristischer Personen gegen Maßnahmen der EG.


Der EuGH bildet auch eine gutachterliche Instanz zur Prüfung der vertraglichen Vereinbarkeit eines beabsichtigten Abkommens der EG mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen.


Der EuGH besteht aus 15 Richtern und acht Generalanwälten, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten für jeweils sechs Jahre ernannt werden.


Die Rechtssprechung der EuGH wird als integrationsfreundlich bezeichnet, da im Zweifel das Gemeinschaftsrecht häufig zu Gunsten der Gemeinschaft und deren Integrationsziele ausgelegt wird. Dies führte zu einer erheblichen Richterschelte.


Europäischer Rechnungshof (EuRH)


Der Europäische Rechnungshof wirkt als Kontrollorgan im Hinblick auf den Haushalt der EG. Als Grundlage dienen die Jahresberichte über die Haushaltsführung der Kommission.


Der Europäische Rechnungshof setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen. Sie werden vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf sechs Jahre ernannt.


Intermediäre Organisationen


Ebenfalls zum politischen System der EU gehören Gruppen, die zwischen den Bürgern und den Institutionen vermittelnd tätig werden. Sie werden als intermediäre Organisationen bezeichnet und umfassen Parteien, Verbände und Medien.


Es wird intensiv versucht, durch wirtschaftliche und gesellschaftliche Interessengruppen auf die EU-Organe Einfluss zu nehmen: 1995 bestanden etwa 600 wirtschaftliche (auch europaweite) Lobbyzusammenschlüsse.


Über 70 nationale Verbände (z. B. der BDI), über 300 Unternehmen (z. B. Daimler-Chrysler) und ungefähr 220 Beratungsfirmen und Anwaltskanzleien suchen die Nähe zur EU und haben Büros in Brüssel. Zudem versuchen über 150 allgemeinnützige Interessengruppen die Politik der EU zu beeinflussen.


Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) setzt sich aus 222 Mitgliedern zusammen und ist ein so genannter formalisierter Ansatz der Einflussnahme. Die Mitglieder setzten sich aus drei Gruppen zusammen: Arbeitnehmer, Arbeitgeber und aus Vertretern verschiedener Interessengruppen, wie z. B. Genossenschaften, der Landwirtschaft oder aus Verbraucherverbänden. Wichtige Themen des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind die Wirtschafts- Finanz- und Sozialpolitik.


Der Ausschuss der Regionen ist ein Beratungsorgan von Rat und Europäischer Kommission. Ebenso wie dem WSA kommt ihm eine nebengeordnete Bedeutung in der Organisationsstruktur der EU zu. Er setzt sich aus 222 nicht weisungsgebundenen Repräsentanten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen.